In der Aussendung http://www.gigaherz.ch/1002
heißt es u.a. : „Mit Urteil vom 5.Oktober 2005 fällte der Staatsrat (Regierung)
des Kantons Wallis deshalb ein wegweisendes Urteil, welches Präjudizcharakter
für das ganze Kantonsgebiet, wenn nicht sogar für die ganze Schweiz haben
dürfte.
Hier die Kernsätze des Urteils. Zitat:
Hinzu kommt, dass eine rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der
Ausbreitung der Strahlung Rechnung tragen kann, weshalb nach Inbetriebnahme der
Anlage eine Abnahme- und Kontrollmessung durchzuführen ist, dies umsomehr, als
nicht beurteilt werden kann, ob bei der UMTS-Technik Diskrepanzen zwischen den
berechneten und den gemessenen Werten häufiger auftreten als bei der
herkömmlichen GSM-Technik. Eine NISV-konforme Abnahme- und Kontrollmessung
des realen UMTS-Signals kann aber mangels eines entsprechenden zuverlässigen
Messsystems nicht durchgeführt werden. Zwar könnte eine Messung der
jeweiligen UMTS-Strahlung (Signalisierungskanal) vorgenommen werden, doch
bedarf es für die Messung des Signalisierungskanals bei der UMTS-Stahlung
spezieller Messgeräte, die in der Lage sind, diesen Kanal aus dem ganzen UMTS-Signal
herauszufiltern; solche Messgeräte befinden sich aber erst in der
Erprobungsphase. Das im Sinne einer Übergangslösung von der SICTA (Swiss
Information and Communications Technology Association) vorgeschlagene
Messverfahren orientiert sich nur an einem schmalbandigen Ersatzsignal, was
eine Messung am realen breitbandigen UMTS-Signal nicht zu ersetzen vermag. Da
eine zuverlässige Messung der realen Strahlung bei UMTS-Anlagen nicht möglich
ist, und demnach die zuständigen Bewilligungsbehörden nicht in der Lage sind,
mit Sicherheit kontrollieren zu können, ob die einmal in Betrieb genommene
UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im massgebenden Betriebszustand überhaupt
einzuhalten vermag, ist die entsprechende Anlage erst gar nicht zu bewilligen.
Ende Zitat“
Als Beispiel die Berechnung für eine UMTS – Anlage in Hauptsenderichtung:
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Antennenschwerpunkt (über Gelände) |
34,15 m |
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Horizontale Entfernung zum Immissionspunkt |
200 m |
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Anzahl der Funkkanäle |
1 |
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Kanalleistung |
10,05 W |
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Antennengewinn |
18 dB |
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Leistungsflussdichte |
1223,246 µW/m² |
Trotzdem muss man aber eine derartige Berechnung zur Grundlage der Immissionsbelastung machen, solange es keine zuverlässigen Messsysteme gibt (Zitat: „Es braucht schon starke Nerven, bei Abweichungen von Faktor 4.3 in V/m gemessen oder 18.5 in mW/m² gemessen, noch von einem grundsätzlich tauglichen Messverfahren zu reden.“ Quelle: http://www.gigaherz.ch/1002). In unserem Beispiel ist die berechnete Immission für eine kleine UMTS - Sendeanlage in 200m Entfernung 1223µW/m². Es gibt aber oft nicht nur einen, sondern mehrere derartige Sender für die man die Leistungsflussdichten addieren muss. Im TNO – Report wurde gezeigt, dass UMTS-Signale bei 2600µW/m² Übelkeit und Kopfschmerzen verursachen können (http://www.mikrowellensmog.info/aktuell2.html ). Deshalb hat man in der Schweiz im Kanton Wallis gut daran getan per Regierungsentscheid den UMTS – Ausbau zu stoppen (Quelle: http://www.gigaherz.ch/968/ ).